Kat i hat geschrieben: Mi 6. Dez 2023, 09:53
In D ist die KFZ-Steuer für PKW u.a. hubraumabhängig. Deswegen ist der Hubraum nicht egal, AUSSER das Fahrzeug ist als LKW zugelassen. Dann ist das Gewicht entscheidend und, bei zulässigem Gewicht über 3.500 kg, auch die Schadstoff- und Geräuschklasse.
Am zielführendsten ist es also, das Fahrzeug als LKW <3.500 kg zGG zuzulassen und die technischen Anforderungen mit TÜV, Dekra, GTÜ abzuklären.
Diese Auskunft habe ich vom TÜV erhalten. Wo das dort geschrieben steht, weiß ich nicht - wahrscheinlich im internen Prüfkriterien-Katalog, der meines Wissens leider nicht allgemein verfügbar ist.
Nachtrag: Googeln hilft, wenn auch nur Autobild:
Es sind laut TÜV nur Motoren aus der Baureihe des jeweiligen Fahrzeugtyps zulässig oder ein anderer, mindestens 30 Jahre alter Motor des gleichen Herstellers. Ein neuer Motor unter der Haube eines Oldtimers muss baugleich sein, vom selben Hersteller stammen, den gleichen Hubraum haben und über die gleiche Leistung verfügen. Ein Jaguar XK kann also mit allen Motoren in der XK-Reihe ausgestattet werden. Eine Mercedes Pagode 230 SL bis 280 SL aber nicht mit den Doppelnockenwellenmotoren späterer Modelle. Ein Motor eines anderen Herstellers ist nur dann zulässig, wenn dieser schon vor mindestens 20 Jahren eingebaut wurde. Bei allen anderen Änderungen empfiehlt Markus Tappert, im Vorfeld das Gespräch mit den Klassik-Experten des TÜV SÜD zu suchen. Vergaser und Ansaugtrakt müssen original sein, das gilt auch für Nicht-Original-Motoren. Nicht-Original-Vergaser können anerkannt werden, wenn es sich um die gleiche Bauart (Steigstrom, Doppelvergaser) handelt oder um einen zeitgenössischen Umbau. Die Nachrüstung eines Kat ist innerhalb der Regeln möglich.
Es gibt eine offizielle Richtlinie betreffend die Begutachtung von Oldtimern gem. § 23 StVZO. Darin heißt es:
"1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß § 23 StVZO
- Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind zulässig."
Entscheidend ist vorliegend der im ersten Satz enthaltene Teilsatz "hätten erfolgen können" sowie der zweite Satz: Aus deren Zusammenschau kann man schlussfolgern, dass Umbauten am Fahrzeug H-fähig sind, wenn sie innerhalb von 10 Jahren nach Zulassung hätten erfolgen können und zeitgenössisch sind. Das "zeitgenössisch" muss man in den ersten Teilsatz mit reinlesen, weil der zweite Satz nur dann Sinn macht, wenn zeitgenössische Umbauten grundsätzlich erlaubt sind.
Die vorstehend aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen gelten dann auch für die Begutachtung aller Baugruppen, also auch des Motors (Ziffer 3.2.3.1 der Richtlinie). Wenn dort also steht, dass nur die Originalausführung oder Motor aus der Fahrzeugbaureihe zulässig sei, dann bedeutet das, dass von diesem Vorgaben abweichende Umbauten in diesem Bereich (also z.B. Umrüstung auf einen Motor einer anderen Fahrzeugbaureihe) nicht per se unzulässig sind. Vielmehr greifen dann die allgemeinen Vorgaben und es muss geprüft werden, ob der Umbau innerhalb der ersten 10 Jahre nach Zulassung hätte erfolgen können und zeitgenössisch ist oder ob der nicht zeitgenössische Umbau nachweislich seit mindestens 30 Jahren erfolgt ist.
Hier kann man die Richtlinie im Wortlaut als PDF einsehen:
Auf Grund dieser neuen Richtlinie hatte ich mir vor 10 Jahren den Umbau meines J4 auf den 12 HT eintragen lassen, war damit absolut kein Problem. Nunja, mein Prüfer war auch recht kooperativ...
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