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Zur Ursprungsfrage sei noch folgender Hinweis gestattet: Das in den Zulassungspapieren angegebene Leergewicht ist in den meisten Fällen ohnehin nur von akademischer Natur, da es regelmäßig nach unten hin geschönt ist. Zumeist wird das Leergewicht der austattungsärmsten Fahrzeugvariante mit dem kleinsten Motor zugrunde gelegt. Nennt man dann eine vollausgestattete, höchstmotorisierte Variante des jeweiligen Fahrzeugmodells sein Eigen, dann können die Leergewichtsangaben in den Fahrzeugpapieren rein tatsächlich schon um mehr als 10% überschritten sein. Entsprechend reduziert sich dann auch rein tatsächlich die mögliche Zuladungskapazität des betroffenen Fahrzeugs.Tatsächlich ist also jeder Fahrzeugführer (nicht nur der Halter!) jedenfalls in der EU selbst dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug im Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr nicht das zulässige Fahrzeuggewicht und auch nicht die zulässigen Achslasten überschreitet.
Gleiches gilt im Übrigen zumindest in Deutschland auch für die äußeren Abmessungen des Fahrzeugs und der Einhaltung der jeweils per Schilder (z.B. in Baustellen) für die einzelnen Fahrstreifen festgelegten zulässigen maximalen Fahrzeugbreiten: Auch hier gilt die tatsächliche Breite des Fahrzeugs, also inklusive Außenspiegel als üblicherweise breiteste Stelle des Fahrzeugs und nicht der hiervon regelmäßig nach unten abweichende Eintrag der Fahrzeugbreite in den Zulassungspapieren.
Ansonsten gilt es nach meiner Erfahrung grundsätzlich zu vermeiden, dass ein Fahrzeug schon auf den ersten Blick überladen aussieht. Es sollte also nicht mit waagerechten oder gar nach oben durchgebogenen Blattfedern dastehen bzw. die Reifen nicht in den Radhäusern verschwinden, schon gar nicht an der Hinterachse.
Gruß
Florian