fsk18 hat geschrieben:Sind jetzt die "Reifen für gewerblichen Bereich" auch zulässig auf "privat genutzten Fahrzeugen" weil die Reifen sind ja nur für Gewerbetreibende ...
Hi Basti,
nein, die Reifen sind nicht nur für Gewerbetreibende.
Die Reifen sind für den gewerblichen Einsatz konzipiert.
Es bezieht sich also nicht auf die reale Verwendung, sondern auf die Bauart des Reifens.
Deshalb hat der Gesetzgeber ja auch den unmissverständlichen Bezug auf die POR Kennzeichnung aufgenommen.
Also kurz gesagt:
Reifen hat POR-Label, dann ja
Reifen hat kein POR-Label, dann nein.
In Deutschland gibt es sehr häufig die Abgrenzung zwischen privatem Verwendungszweck und gewerblichem Verwendungszweck.
Das hat damit zu tun, dass manche Wettbewerbsregelungen zum Verbraucherschutz bei gewerblichem Zweck nicht eingehalten werden müssen bzw. können.
Ein Beispiel:
Glühlampen.
Glühlampen müssen so beschaffen sein, dass sie bauartbedingt eine Mindestlebensdauer von 1000 Stunden erreichen.
Glühlampen, die diese Eigenschaft nicht erreichen, dürfen zwar trotzdem an jedermann verkauft und von jedermann verwendet werden, müssen aber im Handel mit "nicht für den Haushalt geeignet" gekennzeichnet sein, damit der normale Verbraucher erkennt, dass er damit eine Lampe kauft, die u.U. nach wenigen Stunden Betrieb schon kaputt ist.
Typische solcher Lampen sind z.B. Lampen in Foto- oder Filmleuchten.
Es gibt dafür Halogenlampen mit höherer Lichtausbeute und einer Farbtemperatur (Lichtfarbe) von 3300 - 3400K.
Die werden speziell auf die Farbtemperatur gebaut, sind also "etwas weißer" als normale Halogenlampen.
Nachteil: Sie sind regelmäßig nach 50 Stunden bereits ausgebrannt - also kaputt.
Sinn der Kennzeichnung: Der Verbraucher darf die Lampe zwar ganz normal kaufen und auch ganz normal verwenden, darf sich aber nicht beschweren wenn sie nach wenigen Tagen hinüber ist.
Bei den Reifen ist das eben genauso:
Der Verbraucher darf die POR Reifen durchaus kaufen und verwenden, darf sich aber nicht beschweren, wenn sie lauter sind als nach normaler Reifenverordnung zulässig oder wenn sie mehr Sprit verbrauchen als nach Reifenverordnung zulässig.
Ebenso darf er sich nicht beschweren, wenn er beim Kauf des Reifens kein "Energieeinstufungslabel" findet, obwohl normalerweise jeder Reifen dieses ja beim Verkauf tragen muss.
Für die gewerbliche Verwendung darf der Verbraucherschutz eingeschränkt bzw. außer Acht gelassen werden, weil beim gewerblichen Einsatz davon ausgegangen wird, dass der Käufer ein Fachmann ist oder einen Fachmann zurate gezogen hat und damit einschätzen kann ob die "verbraucherfeindlichen" Eigenschaften für ihn zweckbringend bzw. akzeptabel sind oder nicht.
Der normale Verbraucher muss allerdings erkennen, dass es sich um eingeschränkte Produkteigenschaften handelt, die u.U: nicht dem Verbraucherschutz entsprechen. Dadurch wird der normale Verbraucher darauf hingewiesen sich vor dem Kauf gezielt zu diesem Produkt und seiner Eigenschaften kundig zu machen.
Das ist alles.
Viele Grüße
Onkelchen